ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – STELRAD

1. Anwendbarkeit

Soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gelten vorliegende Bedingungen für alle unsere Verkäufe, Transaktionen, Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen. Anderslautende besondere oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen.

2. Angebote

Alle unsere Angebote sind unverbindlich und binden uns weder hinsichtlich der Preise und Mengen noch der Liefer- und Ausführungstermine, die stets als Richtwert angegeben werden.

3. Vertragsabschluss – Auftragsbestätigung

Jeder Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Arbeiten gilt als an dem Tag zustande gekommen, an dem unsere Auftragsbestätigung dem Käufer zugesandt wird, sofern dieser deren Inhalt nicht innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Absendung schriftlich, einschließlich per E-Mail, beanstandet.

4. Preisänderungen

Sollten sich die Kosten für Rohstoffe, Löhne, Sozial- oder Verwaltungsabgaben, Strom, Öl, Kohle, Gas oder sonstige Energiequellen nach Versand unserer Auftragsbestätigung unerwartet erhöhen, sind wir befugt, den in der Auftragsbestätigung angegebenen Kaufpreis gemäß der möglicherweise diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuheben. In diesem Falle lassen wir dem Käufer eine objektiv begründete Aufstellung des erhöhten und für beide Seiten verbindlichen Kaufpreis zukommen.

5. Lieferfristen

Lieferfristen sind unverbindliche Richtwerte. Ihre Überschreitung begründet grundsätzlich weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Vertragsauflösung, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder es wurde ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart.

6. Lieferung, Versand und Risiken

Soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart worden ist, werden dem Käufer die Waren mit der gesamten Risikoübertragung in unseren Lagern ausgeliefert, und sie werden unabhängig von der Versand- und Transportmethode sowie von den vereinbarten Lieferbedingungen und ungeachtet des vereinbarten Lieferortes stets auf Kosten und eigene Gefahr des Käufers befördert.

Die Warenrücksendung durch den Käufer wird lediglich nach unserem ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnis akzeptiert und erfolgt unbeschadet jeglichen ausdrücklich anderslautenden Vertrags auf eigene Gefahr und Kosten des Käufers.

Soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen jegliche Kosten und Schäden, die durch den Transport oder währenddessen, oder beim Ein- und Ausladen, entstanden sind, niemals zu unseren Lasten, sondern ausschließlich sowie voll und ganz auf eigene Kosten und Gefahr des Käufers, der in diesem Fall ausdrücklich von jeglicher Schadenersatzforderung uns gegenüber absieht. Sollten die Waren während des Transports nach der Lieferung an den Käufer beschädigt werden, entweder ganz oder teilweise vernichtet werden oder verloren gehen, ändert dies nichts an der Pflicht des Käufers, den gesamten Kaufpreis zu begleichen.

7. Bezahlung

Unter Vorbehalt einer ausdrücklichen abweichenden Übereinkunft in schriftlicher Form sind alle unsere Rechnungen binnen dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum bar, netto und ohne jegliche Ermäßigung oder ohne jegliches Skonto auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Bezahlung sowie alle Steuern, Gebühren, Einfuhrzölle und sonstige Steuern mit Bezug auf die Waren gehen zu Lasten des Käufers und werden ihm in Rechnung gestellt. Alle unsere Rechnungen sind an unseren Gesellschaftssitz zu zahlen. Aufrechnung unserer Rechnungen mit gelegentlichen Forderungen des Käufers sind nicht zulässig.

Ab dem Fälligkeitsdatum sind von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in seiner jeweils geltenden Fassung geschuldet.
Unbeschadet des Rechts von Stelrad, einen höheren tatsächlich erlittenen Schaden nachzuweisen, schuldet der Käufer von Rechtswegen einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % der nicht oder zu spät bezahlten Rechnungsbeträge sowie alle anderen einschlägigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Einforderungskosten, u.a. die Kosten von Wechselbriefen, Mahnungen und Beschwerden sowie die Gerichtskosten entsprechend der Bestimmungen des Burgerlichen Gesetzbuches und des vorerwähnten Gesetzes vom 7. November 2002.

8. Mängelrüge

Bei der Annahme der Waren ist der Käufer verpflichtet, diese auf ihre Konformität, Menge und Qualität zu überprüfen. Beanstandungen hinsichtlich offensichtlicher Mängel und der Nichtkonformität der Waren sind nur wirksam, wenn sie uns unmittelbar und spätestens binnen acht (8) Tagen nach Warenannahme per Einschreiben zukommen, und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Waren für etwaige Feststellungen durch uns oder unseren Vertreter zur Verfügung gehalten werden.

Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung per Einschreiben mitzuteilen.

Erachten wir eine Mängelrüge zur Konformität der Waren als begründet, hat der Käufer lediglich Anrecht auf eine Ersetzung der Waren oder eine Preisminderung, je nach unserer Entscheidung. Ausgeschlossen ist jeglicher Schadenersatz für Folgeschäden und dergleichen.

Jegliche Beschwerde zum Inhalt unserer Rechnungen gilt nur, wenn sie uns binnen acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zukommt.

9. Garantie

Soweit Stelrad für bestimmte Produkte eine kommerzielle Garantie gewährt, gilt diese ausschließlich nach Maßgabe der gesonderten Garantiebedingungen von Stelrad.

Die jeweils aktuellen Garantiebedingungen sind vor Abschluss des Vertrags auf der Website von Stelrad verfügbar und können vom Käufer eingesehen, gespeichert und ausgedruckt werden.

Die kommerzielle Garantie stellt eine zusätzliche freiwillige Herstellergarantie dar und lässt die gesetzlichen Gewährleistungs- und sonstigen zwingenden Verbraucherrechte unberührt.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen und den gesonderten Garantiebedingungen haben hinsichtlich Inhalt und Umfang der kommerziellen Garantie die Garantiebedingungen Vorrang.

10. Haftung betreffend der Produktangaben

Alle Informationen und technischen Daten zu unseren Produkten, die in den Katalogen, Broschüren oder anderen schriftlichen Materialien enthalten sind, sind rein informativ und nicht bindend.

Wir haften nicht für die Produktwahl des Käufers, einschließlich der Kompatibilität des Produkts, noch für die Verwendung und ihre Folgen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Wir haften nicht für die Wahl des Käufers von Zusatzmaterial, Zusatzdiensten oder eine Anlage, die gemeinsam mit den Produkten verwendet wird, noch für die Verwendung und ihre Folgen.

Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die “Garantie” aus Artikel 9 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen.

11. Haftung für Mängel

Je nach der pünktlichen Bezahlung und einer fristgerechten Einreichung der Reklamation, reparieren wir Mängel, die uns sofort bei Feststellung und ohne weiteren Verzug schriftlich per Einschreiben und per Fax mitgeteilt werden, wenn die Waren weiterhin für eventuelle Feststellungen von uns oder unseren Vertretern zur Verfügung stehen.

Diese Haftung betrifft keinesfalls Mängel, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die entstehen, nachdem das Risiko auf den Käufer übergegangen ist, außer Mängel, die unter die “Garantie” aus Artikel 9 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen fallen.

Wenn diese Reklamation von uns als begründet befunden wird, hat der Käufer nach unserem Ermessen lediglich Anspruch auf Ersatz der Waren bzw. eine Preisverminderung.

Wenn die Waren verändert wurden oder von anderen als uns oder einem von uns angegebenen Reparaturdienst gewartet/installiert/repariert wurden oder wenn die Waren beschädigt wurden oder für andere Zwecke verwendet wurden, als für die sie beabsichtigt wurden, oder wenn unsere Installations-, Bedienungs- und Wartungsanweisungen nicht eingehalten wurden, haben wir das Recht die Reparatur des Mangels abzulehnen und haften wir keinesfalls für Mängel.

Unsere Pflichten/Haftung betreffend der Mängel sind/ist auf das oben Genannte beschränkt. Wir haften nicht für direkte oder indirekte Verluste, einschließlich Folgeschäden, Einkommensverluste oder andere Kosten oder Schäden.

12. Haftung für Schäden

Wir haften nur für Körperschäden, wenn bewiesen wird, dass die Verletzungen durch eine Unzulänglichkeit oder Nachlässigkeit unsererseits verursacht wurden oder wenn diese Unzulänglichkeit oder diese Nachlässigkeit von Dritten begangen wurde, wofür wir haften und wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Verletzungen/den Schäden und dem Mangel besteht.

Wir haften nicht für Schäden an Eigentum oder beweglichen Vermögen, die durch die Waren entstanden sind, nachdem die Lieferung stattgefunden hat und während sie im Besitz des Käufers sind, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Schäden an Produkten, die vom Käufer produziert wurden oder an Produkten, von denen die Produkte des Käufers einen Bestandteil bilden. Neben den oben genannten Situationen haften wir für Schäden an Eigentum und beweglichem Vermögen in demselben Maße wie für Körperschäden.

Wir haften keinesfalls, wenn die Waren verändert wurden oder von anderen als uns oder einem von uns angegebenen Reparaturdienst gewartet/installiert/repariert wurden oder wenn die Waren beschädigt wurden oder für andere Zwecke verwendet wurden, als für die sie beabsichtigt wurden, oder wenn unsere Installations-, Bedienungs- und Wartungsanweisungen und Montageanleitungen nicht eingehalten wurden.

Wir haften nicht für Schäden der Geschäftstätigkeit, Einkommensverluste oder andere finanziellen Betriebs- oder indirekte Schäden.

Wenn wir gegenüber Dritten haftbar sein sollten, schuldet uns der Käufer eine Vergütung in dem Umfang unserer oben erläuterten Haftung. Der Käufer bürgt uns auch für alle Forderungen eines solchen Dritten.

Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die “Garantie” aus Artikel 9 der allgemeinen Verkaufsbedingungen.

13. Die Informationspflicht des Käufers

Der Käufer als Großhändler ist verpflichtet, sämtliche technischen Unterlagen, die er zusammen mit dem Produkt von uns erhalten hat und/oder die auf unserer Website verfügbar sind, an seine eigene Kundschaft (Verbraucher, Installateure und sonstige Dritte) weiterzugeben, einschließlich aller Sicherheitsinformationen, Konformitätsinformationen, Anleitungen, gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, Montageanleitungen und technischen Dokumentationen.

14. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung, sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.
Ein Eigentumserwerb des Käufers im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Käufer für den Verkäufer.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren. Erwirbt im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren der Käufer das Alleineigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentumsrecht des Käufers an der einheitlichen Sache bzw. an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen enthaltenen Waren auf den Verkäufer übergeht und dass der Käufer diese Sachen unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes veräussern. Er ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung, wie nachfolgend vorgesehen, auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an den Verkäufer abgetreten, wie es in Absatz 5 und 6 bestimmt ist. Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte des Verkäufers beeinträchtigt werden, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.Der

Käufer hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahls der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab, allerdings im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit fremder Ware nur in Höhe des Eigentumsanteils des Verkäufers an der Vorbehaltsware.

Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. Der Verkäufer wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Die Berechtigung des Käufers zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräusserung von Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlöschen in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Käufers.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl des Verkäufers vorbehalten, welche Sicherheiten er freigeben will.
Soweit die vorstehenden Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt mit den übrigen Geschäftsbedingungen des Verkäufers nicht in Einklang stehen, gelten ausschliesslich die vorstehenden Bedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Der Eigentumsvorbehalt ändert nichts an der Risikoübertragung an den Käufer gemäß Artikel 6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet sich der Käufer zur sorgfältigen Lagerung der gelieferten Waren, und jeglicher Verlust und jegliche Beschädigung erfolgen auf seine eigene Gefahr. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern und die Waren so zu lagern, dass sie nicht mit anderen Waren zu verwechseln und stets als unser Eigentum zu erkennen sind. Jede Bezahlung seitens des Käufers wird erst auf den Rechnungen mit Bezug auf die vom Käufer genutzten, verarbeiteten oder weiterverkauften Waren in Abzug gebracht.

Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen von Stelrad aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.

15. Ausdrückliche Auflösungsklausel

Bei Nichtausführung seitens des Käufers – oder durch dessen Zutun – eines abgeschlossenen Vertrags oder einer oder mehrerer Vertragsverpflichtungen sowie im Falle des Konkurses des Käufers wird der Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung zu Lasten des Käufers aufgelöst, was von uns außerdem durch Zusendung eines Einschreibens zur Feststellung der Auflösung bestätigt werden kann. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, alle bereits gelieferten Waren auf eigene Kosten und Gefahr umgehend an uns zurück zu senden und uns für jeden erlittenen Schaden und alle entstandenen Kosten einschließlich der von uns erlittenen Folgeschäden und Gewinnausfälle vollständig zu entschädigen.

16. Höhere Gewalt bei Stelrad

Sind wir infolge höherer Gewalt und infolge von Umständen außerhalb unseres Einflusses außerstande, den Vertrag ganz oder teilweise auszuführen, sind wir berechtigt, je nach unserer Entscheidung den Vertrag entweder ganz oder teilweise aufzulösen oder als aufgelöst zu betrachten, oder dessen Ausführung auszusetzen, bis der Zustand der höheren Gewalt aufgehoben ist. Auf keinen Fall sind wir dabei zu jeglicher Schadenersatzzahlung an den Käufer verpflichtet.

Als höhere Gewalt gilt jeder Umstand, der kraft des Gesetzes oder der gesellschaftlichen Gepflogenheiten nicht auf unseren Willen oder unsere Schuld zurückzuführen ist. Dazu zählen u.a. – wobei diese Auflistung nicht einschränkend ist: Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Mobilisierung, Beschlagnahmung, Embargo, Arbeitskonflikt, Streikaktionen und Ausschlüsse, Transportprobleme, Schwierigkeiten bei der Rohstoffanlieferung, Einschränkungen oder Probleme in der Energieversorgung, Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Import- oder Exportmaßnahmen und Einschränkungen seitens der Behörden, erhebliche Wechselkursänderungen, widrige Wetterumstände, Feuer, Überschwemmungen oder sonstige Naturkatastrophen, und dies auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder Zulieferern vorliegen sollten.

17. Geltendes Recht – Zuständiges Gericht

Alle transaktionen und Verträge mit dem Käufer, in welchem Land dieser auch angesiedelt sein mag, werden ausschliesslich vom niederländischen Recht beherrscht, dies jedoch unter dem ausdrücklichen Ausschluss der Bestimmungen des Wiener U.N.-Übereinkommens über Verträge bezüglich des internationalen Warenverkaufs vom 11. April 1980 (“CISG”), das am 13. Dezember 1990 vom niederländischen Gesetzgeber gebilligt wurde

Alle etwaigen Streitfälle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zuge des Abschlusses, der Auslegung, Ausführung oder Beendung jeglichen Vertrags oder jeglicher Transaktion werden ausschliesslich vom befugten Gericht im Gerichtsbezirk von Maastricht (die Niederlande) beigelegt, es sei denn, dass wir uns, als Kläger auftretend, entscheiden, die Verhandlung bei einem anderen Gericht anhängig zu machen. Kein Umstand wie etwa Franko Versand, das Ziehen von Wechselbriefen oder die Zustimmung zu Zahlungen wird eine Abweichung von dieser Zuständigkeitsklausel herbeiführen.

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